FIRMENGRÜNDUNG
LIECHTENSTEIN
Siehe auch: LCG-Spezial-Website Liechtenstein
Stiftung in Liechtenstein - juristische und steuerliche Aspekte
| Gesellschaftstyp: | Stiftung - Eintragungspflichtige Stiftung - Nicht eintragungspflichtige Stiftung |
| Name: | Der Firmenname ist in jeder Sprache frei wählbar. Landes- und Ortsbezeichnungen sind nur mit spezieller Genehmigung erlaubt. |
| Kapital: | Das Mindestkapital beträgt 30.000 CHF; Sacheinlagen möglich; Schenkungen nach der Gründung möglich. |
| Aktien: | Es gibt weder Aktien noch Anteile. Es liegt lediglich eine "besondere Vermögensmasse" vor mit spezieller Widmung. |
| Handelsregister (Öffentlichkeitsregister): | Ja |
| Zustellungsbevollmächtigter: | Mindestens 1 Stiftungsrat muss in Liechtenstein ansässig sein. |
| Eingetragener Sitz: | Ja |
| Eintragung in öffentliche Register: | Ja, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe geführt wird oder die Statuten dies zulassen (sog. eintragungspflichtige Stiftung). Ansonsten werden Stiftungen nicht eingetragen, sondern lediglich hinterlegt (sog. nicht eintragungspflichtige Stiftungen). |
| Aktionär: | Der wirtschaftliche Stifter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Nach außen tritt er aber nur über einen zwischengeschalteten rechtlichen Stifter (liechtensteinische Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt) in Erscheinung. |
| Direktor: | Ja (Stiftungsrat) |
| Revisionsstelle: | Ja; bei eintragungspflichtigen Stiftungen obligatorisch, ansonsten fakultativ |
| Protektor: | Fakultativ; er kann zur Überwachung des Stiftungsrates bestellt werden. |
| Gründungsdauer: | 1 Woche |
| Offenlegung BO: | Nein; der Begünstigte ist lediglich in den Beistatuten aufgeführt; die Beistatuten werden jedoch im Öffentlichkeitsregister weder eingetragen noch hinterlegt. |
| Offenlegung Aktionär: | Nein; der wirtschaftliche Stifter tritt nach außen nur über rechtlicher Stifter in Erscheinung. |
| Offenlegung Direktoren: | Ja |
| Beschränkungen Gesellschaftszweck: | Die Stiftung eignet sich nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe darf nur betrieben werden, wenn dies zur Erreichung ihres nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. |
| Besteuerung: | Nein |
| Staatliche Steuertaxe: | Jährlich 1 Promille des Grundkapitals und des Nettovermögens; mindestens jedoch 1000 CHF. Ab 2 Mio. CHF Nettovermögenswert müssen jährlich 0,75 Promille, ab 10 Mio. CHF Nettovermögenswert 0,5 Promille Steuern bezahlt werden. |
| Doppelbesteuerungsabkommen: | Nein |
| Bilanz: | Ja; für eintragungspflichtige Stiftungen Nein; für nicht eintragungspflichtige Stiftungen |
| Steuererklärungen: | Ja; nur in Bezug auf das Nettovermögen |
| Buchhaltung: | Nein |
| Gründungskosten: | 3600 |
| Laufende Jahreskosten: | 6700 |
Weitere Gesellschaftsformen in Liechtenstein
Allgemeine Informationen zu Liechtenstein
| Fläche: | 160 qkm |
| Hauptstadt: | Vaduz |
| Bruttoinlandsprodukt pro Kopf: | über 23 000 $ |
| Arbeitslosigkeit: | Unter 2 % |
| Einwohner: | 35.000 |
| Sprache: | Deutsch, Englisch, Französisch |
| Währung: | Schweizer Franken (CHF) |
| Inflationsrate: | 0,6% |
| Politische Risiken: | Keine |
| Lebenshaltungskosten: | Entsprechend dem schweizerischen Niveau |
| Kommunikation: | Gut |
| Wohnsitznahme: | Schwierig; es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ohne Wohnsitz in Liechtenstein selbstständig und unselbstständig erwerbstätig zu sein. |
| Rechtssystem: | Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem; für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 mit Ergänzungen sowie das Gesetz über Treuunternehmen von 1928. |
| Devisenkontrolle: | Nein |
| Patentrecht: | Ja; durch ein Abkommen mit der Schweiz sind dort eingetragene Patente gleichzeitig in Liechtenstein geschützt. |
| Fiskalisches Auslieferungsabkommen: | Nein |

