FIRMENGRÜNDUNG

LIECHTENSTEIN

            Siehe auch:   LCG-Spezial-Website Liechtenstein

Stiftung in Liechtenstein - juristische und steuerliche Aspekte

Gesellschaftstyp: Stiftung
- Eintragungspflichtige Stiftung
- Nicht eintragungspflichtige Stiftung
 
Name: Der Firmenname ist in jeder Sprache frei wählbar. Landes- und Ortsbezeichnungen sind nur mit spezieller Genehmigung erlaubt. 
Kapital: Das Mindestkapital beträgt 30.000 CHF; Sacheinlagen möglich; Schenkungen nach der Gründung möglich. 
Aktien: Es gibt weder Aktien noch Anteile. Es liegt lediglich eine "besondere Vermögensmasse" vor mit spezieller Widmung. 
Handelsregister (Öffentlichkeitsregister): Ja 
Zustellungsbevollmächtigter: Mindestens 1 Stiftungsrat muss in Liechtenstein ansässig sein. 
Eingetragener Sitz: Ja 
Eintragung in öffentliche Register: Ja, wenn ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe geführt wird oder die Statuten dies zulassen (sog. eintragungspflichtige Stiftung). Ansonsten werden Stiftungen nicht eingetragen, sondern lediglich hinterlegt (sog. nicht eintragungspflichtige Stiftungen). 
Aktionär: Der wirtschaftliche Stifter kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Nach außen tritt er aber nur über einen zwischengeschalteten rechtlichen Stifter (liechtensteinische Treuhand- und Verwaltungs-Anstalt) in Erscheinung. 
Direktor: Ja (Stiftungsrat) 
Revisionsstelle: Ja; bei eintragungspflichtigen Stiftungen obligatorisch, ansonsten fakultativ 
Protektor: Fakultativ; er kann zur Überwachung des Stiftungsrates bestellt werden. 
Gründungsdauer: 1 Woche 
Offenlegung BO: Nein; der Begünstigte ist lediglich in den Beistatuten aufgeführt; die Beistatuten werden jedoch im Öffentlichkeitsregister weder eingetragen noch hinterlegt. 
Offenlegung Aktionär: Nein; der wirtschaftliche Stifter tritt nach außen nur über rechtlicher Stifter in Erscheinung. 
Offenlegung Direktoren: Ja 
Beschränkungen Gesellschaftszweck: Die Stiftung eignet sich nicht zur Verfolgung kommerzieller Zwecke. Ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe darf nur betrieben werden, wenn dies zur Erreichung ihres nicht-wirtschaftlichen Zweckes dient oder Art und Umfang der Haltung von Beteiligungen einen kaufmännischen Betrieb erfordern. 
Besteuerung: Nein 
Staatliche Steuertaxe: Jährlich 1 Promille des Grundkapitals und des Nettovermögens; mindestens jedoch 1000 CHF.
Ab 2 Mio. CHF Nettovermögenswert müssen jährlich 0,75 Promille, ab 10 Mio. CHF Nettovermögenswert 0,5 Promille Steuern bezahlt werden. 
Doppelbesteuerungsabkommen: Nein 
Bilanz: Ja; für eintragungspflichtige Stiftungen
Nein; für nicht eintragungspflichtige Stiftungen 
Steuererklärungen: Ja; nur in Bezug auf das Nettovermögen 
Buchhaltung: Nein 
Gründungskosten: 3600 
Laufende Jahreskosten: 6700 

Weitere Gesellschaftsformen in Liechtenstein


Allgemeine Informationen zu Liechtenstein

Fläche: 160 qkm 
Hauptstadt: Vaduz 
Bruttoinlandsprodukt pro Kopf: über 23 000 $ 
Arbeitslosigkeit: Unter 2 % 
Einwohner: 35.000 
Sprache: Deutsch, Englisch, Französisch 
Währung: Schweizer Franken (CHF) 
Inflationsrate: 0,6% 
Politische Risiken: Keine 
Lebenshaltungskosten: Entsprechend dem schweizerischen Niveau 
Kommunikation: Gut 
Wohnsitznahme: Schwierig; es besteht jedoch auch die Möglichkeit, ohne Wohnsitz in Liechtenstein selbstständig und unselbstständig erwerbstätig zu sein. 
Rechtssystem: Anlehnung an das schweizerische und österreichische Rechtssystem; für Gesellschaften gilt das Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR) von 1926 mit Ergänzungen sowie das Gesetz über Treuunternehmen von 1928. 
Devisenkontrolle: Nein 
Patentrecht: Ja; durch ein Abkommen mit der Schweiz sind dort eingetragene Patente gleichzeitig in Liechtenstein geschützt. 
Fiskalisches Auslieferungsabkommen: Nein 
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